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Abmah­nung zu Google Fonts – was ist jetzt zu tun?

Abmahnung wegen Google Fonts auf der Webseite

Haben Sie schon eine Abmah­nung bezüg­lich Google Fonts erhal­ten?

Diese Frage ist direkt, aber nicht unbe­grün­det. Seit kür­zes­ter Zeit ist eine regel­rechte Abmahn­welle mit Scha­den­er­satz­for­de­run­gen los­ge­tre­ten wor­den. Zahl­rei­che Web­site-Betrei­ber sind betrof­fen oder wie­gen sich in Ver­un­si­che­rung. Schließ­lich steht eine feh­ler­hafte Ein­bin­dung von Google Fonts im Gegen­satz zu einer DSGVO-kon­for­men Seite.

Was Google Fonts genau zum Pro­blem macht , ob Sie davon betrof­fen sind und wie wir Ihnen dabei hel­fen kön­nen, erfah­ren Sie in den nächs­ten Minu­ten.

Warum kommt es der­zeit ver­mehrt zu Abmah­nun­gen?

Der Ursprung des The­mas Google Fonts und Daten­schutz basiert auf dem am 20.01.2022 gefäll­ten Urteil (Az. 3 O 17493/20) vom Land­ge­richt Mün­chen I. Die­ser stellte die Rechts­wid­rig­keit von remote ein­ge­bun­de­nen Google Fonts fest. Seit dem Som­mer 2022 bezie­hen sich immer mehr Pri­vat­per­so­nen und Anwalts­kanz­leien auf die­ses Urteil und for­dern Scha­den­er­satz in Höhe von 140 bis 170 Euro von den betrof­fe­nen Web­site-Betrei­bern, teil­weise mit zusätz­li­chen Anwalts­ge­büh­ren.

Seit dem Herbst 2022 wer­den haupt­säch­lich von zwei Anwalts­kanz­leien die Abmah­nun­gen aus­ge­stellt.

  • Kanz­lei RAAG (für den Man­dan­ten Herr Wang YU)
  • Kanz­lei Kilian Lenard (für den Man­dan­ten Herr Mar­tin Ismail IG Daten­schutz)
Google Fonts auf der Webseite

Was sind Google Fonts?

Nicht jeder, der eine Web­site besitzt, ist auch gleich­zei­tig für ein Hos­ting zustän­dig. Oft­mals liegt die Auf­gabe bei Agen­tu­ren. Auf­grund des­sen möch­ten wir kurz auf die Frage ein­ge­hen, worum es sich bei Google Fonts über­haupt han­delt.

Bei Google Fonts han­delt es sich um die Schrift­ar­ten (engl.: fonts), die Google bereit­stellt. Sie kön­nen auf ein inter­ak­ti­ves Ver­zeich­nis zugrei­fen, was Ihnen über 1400 Schrift­ar­ten frei zur Ver­fü­gung stellt. Diese erschei­nen sowohl über eine Remote- als auch über eine lokale Ein­bin­dung.

Anhand die­ser Schrift­ar­ten kön­nen Sie Web­site und Text anpas­sen. Ziel von Google Fonts ist, Indi­vi­dua­li­tät und Schlicht­heit mit­ein­an­der zu ver­ei­nen. Eine feh­ler­hafte Ein­bin­dung aller­dings hat die Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten der Web­site-Besu­cher an Google zur Folge. Das führt in daten­schutz­recht­li­cher Sicht zu Pro­ble­men.

DSGVO und Google Fonts – wo liegt das Pro­blem?

Das Pro­blem liegt bei den remote ein­ge­bun­de­nen Google Schrift­ar­ten. Diese sind nicht lokal auf Ihrem Ser­ver gespei­chert. Dem­entspre­chend wer­den die Schrift­ar­ten, sobald die Web­site auf­ge­ru­fen wird, nicht von Ihrem Ser­ver, son­dern vom Google-Ser­ver her­un­ter­ge­la­den. Genau da liegt die Katze im Sack begra­ben. Denn die­ser Vor­gang sorgt für eine auto­ma­ti­sche Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten der Web­site-Besu­cher an Google – ein­schließ­lich der IP-Adresse!

Web­site-Besu­cher ver­lie­ren damit die Kon­trolle über die Ver­ar­bei­tung ihrer Daten. Das stellt eine Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts dar.

Sie als Web­site-Betrei­ber sowie Google LLC müs­sen aller­dings jeder­zeit sicher­stel­len, dass Sie die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Besu­cher ent­spre­chend schüt­zen. Kom­men Sie dem nicht nach, han­delt es sich um einen DSGVO-Ver­stoß und Sie müs­sen mit den dar­aus fol­gen­den hohen Abmahn­kos­ten rech­nen.

Die Lösung: Stel­len Sie auf eine lokale Ein­bin­dung der Schrift­art um.

Google Fonts lokal einbinden um Abmahnung zu verhindern

Lokal ein­ge­bun­dene Google Fonts – die Lösung

Anders sieht die Situa­tion mit den loka­len Google Fonts aus. Sofern Sie die gewünsch­ten Schrift­art Dateien her­un­ter­ge­la­den und anschlie­ßend lokal auf Ihrem Ser­ver gespei­chert haben, wer­den diese auch direkt von Ihrem Ser­ver nach­ge­la­den, sobald ein Besuch auf Ihrer Web­site statt­fin­det.

Die Schrift­ar­ten wer­den online dem­nach nicht vom Google-Ser­ver her­un­ter­ge­la­den. Eine Ver­bin­dung zum Google-Ser­ver wird nicht her­ge­stellt und damit auch keine Über­mitt­lung von Daten an Google.

Soll­ten Sie bereits von Anfang an auf lokale Google Fonts gesetzt haben, brau­chen Sie eine Abmah­nung nicht zu befürch­ten. Sie sind nicht vom Urteil betrof­fen.

In nur 4 Schrit­ten Google Fonts rich­tig ein­bin­den

Bei der loka­len Ein­bin­dung der Schrift­ar­ten han­delt es sich um die rechts­si­chere Form von Google Fonts. Damit soll­ten Sie mit Ihrer Web­site nicht von der Abmahn­welle betrof­fen sein.

Die lokale Ein­bin­dung erfolgt in nur 4 Schrit­ten.

1. Schritt

Zuerst prü­fen Sie Ihre Web­site auf Google Fonts. Dafür öff­nen Sie die Ent­wick­ler­kon­sole in Ihrem Brow­ser und machen Google Fonts in der style.css (dabei han­delt es sich um die Styles, die Sie in Ihrem Pro­jekt fest­ge­legt haben) aus­fin­dig. Erset­zen Sie nun die ent­spre­chende Code-Zeile durch den CSS-Code für die Google Fonts.

2. Schritt

Anschlie­ßend rufen Sie den Google Web­fonts Hel­per auf. Dort wäh­len Sie die gewünschte Schrift­art, kopie­ren den zuge­hö­ri­gen CSS-Code und down­loa­den die Dateien.

3. Schritt

Ent­pa­cken Sie die erhal­te­nen ZIP-Dateien der Google Fonts. Diese laden Sie jetzt auf Ihren Ser­ver hoch. Pas­sen Sie die style.css an. Dabei han­delt es sich um die Datei für Ihr Pro­jekt oder Tem­p­late.

4. Schritt

Keh­ren Sie zu Schritt 1 zurück und prü­fen mit Ihrer Ent­wick­ler­kon­sole die loka­len Ein­bin­dun­gen der Google Fonts.

Ein­zel­hei­ten des Urteils zu Google Fonts

Den Ersatz­an­spruch auf­grund des ent­stan­de­nen imma­te­ri­el­len Scha­dens laut Art.82 DSGVO basiert das Land­ge­richt Mün­chen 1 zum einen auf der auto­ma­tisch Wei­ter­ge­lei­te­ten IP-Adresse und zum ande­ren auf der feh­len­den oder feh­ler­haf­ten Ein­wil­li­gung des Web­site-Besu­chers.

Kommt es zu einer Über­tra­gung der IP-Adresse, wird das all­ge­meine Per­sön­lich­keits­recht im Bereich der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung (§823 Abs. 1 BGB) ver­letzt. Letz­te­res spricht jedem Men­schen das Recht zu, selbst über die Wei­ter­gabe und die Nut­zung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu ent­schei­den. Da jedoch in die­sem Fall ein Kon­troll­ver­lust zustande kommt, wird die­ses Recht ver­letzt.

Da bei den remote ein­ge­stell­ten Google Fonts eine Ein­wil­li­gung sei­tens des Besu­chers nicht oder nur feh­ler­haft gewähr­leis­tet wird, kommt es auch hier zur Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­recht der Web­site-Besu­cher. So geht es aus dem Art. 6 Abs. 1 DSGVO her­vor.

Google Fonts Abmah­nun­gen – recht­lich ist noch eini­ges unklar

Was die recht­li­che Lage bei der Höhe der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che angeht, blei­ben noch einige Fra­gen offen. So ist bspw. nicht ganz ersicht­lich, warum Abmah­ner auf eine Scha­dens­er­satz­summe von 170,00 Euro plä­die­ren. Damit ver­lan­gen sie deut­lich mehr, als das Land­ge­richt Mün­chen im Urteil den Betrof­fe­nen zuge­spro­chen hat. Hier lag die Höhe nur bei 100,00 Euro Scha­dens­er­satz.

Zwar zitie­ren die Anwalts­schrei­ben zahl­rei­che Urteile, bei denen hohe Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen bei Daten­schutz­ver­stö­ßen erho­ben wur­den. Aller­dings haben auf den zwei­ten Blick diese Urteile in keins­ter Weise etwas mit Google Fonts zu tun.

Tat­säch­lich gibt es zum Thema Google Fonts bis­lang nur ein Urteil, das vom LG Mün­chen I vom 20.01.2022. Die­ses ist aller­dings kurz und detail­arm gehal­ten.

Es besteht also die Mög­lich­keit, dass andere Gerichte – Land­ge­richte, Ober­lan­des­ge­richte und der Bun­des­ge­richts­hof – die Sach­lage anders beur­tei­len. Doch bis hier Ent­schei­dun­gen vor­ge­legt wer­den, wird es noch eine Weile dau­ern.

Abmahnung erhalten

Abmah­nung bekom­men – 5 Wege damit umzu­ge­hen

Die Sach­ver­halte der Mah­nun­gen fal­len oft­mals unter­schied­lich aus, wes­halb immer der jewei­lige Ein­zel­fall betrach­tet wer­den muss. Auf­grund des­sen ist es schwie­rig, eine pau­schale Aus­sage zu tref­fen, wie Sie am bes­ten mit einer Mah­nung umge­hen soll­ten.

Wir haben ein­mal 5 Wege auf­ge­grif­fen, die Sie nach Erhalt einer Abmah­nung ein­schla­gen kön­nen:

  • 1. Weg – Sie zah­len: Dabei han­delt es sich um die ein­fachste und sicherste Mög­lich­keit. Die Nach­teile sind jedoch die Kos­ten und ein schlech­tes Gefühl.
  • 2. Weg – Sie schal­ten den Anwalt ein: Jetzt haf­ten nicht mehr Sie, son­dern ein Experte nimmt sich der Ange­le­gen­heit an. Das bedeu­tet für Sie jedoch wei­tere zusätz­li­che Kos­ten.
  • 3. Weg – Nichts unter­neh­men und abwar­ten, was pas­siert: Sie kön­nen abwar­ten, bis es mehr Gerichts­ur­teile zu dem Thema gibt und anschlie­ßend bes­ser reagie­ren. Aller­dings bleibt ein Rest­ri­siko.
  • 4. Weg – Sie neh­men selbst die Ver­hand­lun­gen auf: Über ein Mus­ter­schrei­ben kön­nen Sie Ein­wände erhe­ben und die Ansprü­che zurück­wei­sen. Der Nach­teil: Das recht­li­che Risiko liegt ganz bei Ihnen.
  • 5. Weg – Erhe­ben Sie eine nega­tive Fest­stel­lungs­klage: In die­sem Fall muss der Abmah­ner vor Gericht nach­wei­sen, dass eine Abmah­nung not­wen­dig war. Hier soll­ten Sie auf einen spe­zia­li­sier­ten Rechts­bei­stand zurück­grei­fen.

Wie hilft das Team von Vadeo?

Unser Unter­neh­men sah sich der Pro­ble­ma­tik eben­falls aus­ge­setzt. Wir haben bereits die ers­ten Schritte unter­nom­men, unse­ren Kun­den das Gefühl der Sicher­heit wie­der­zu­ge­ben.

Dazu gehö­ren mit­un­ter,

  1. dass wir die Web­site auf Google Fonts prü­fen sowie auf Tools, die einen auto­ma­ti­schen Google Fonts Down­load ein­lei­ten,
  2. wir lokale Google Fonts in Word­Press ein­bin­den,
  3. Tools, die Google Fonts gene­rie­ren, ent­fer­nen und erset­zen.

Zwar kön­nen wir bereits ein­ge­gan­gene Abmah­nun­gen nicht mehr rück­gän­gig machen, ver­hin­dern durch unsere Maß­nah­men jedoch das Risiko zukünf­ti­ger Abmah­nun­gen die­ser Art.

Gehen Sie auch schnellst­mög­lich das Pro­blem an und las­sen Sie Ihre Seite von uns prü­fen. Mit unse­rem Google Fonts Che­cker und unse­ren anschlie­ßen­den Maß­nah­men hat sich die The­ma­tik bin­nen Minu­ten erle­digt.

Quel­len:

Lenz, Sebas­tian: Ach­tung Abmahnung:Prüfen Sie jetzt die Ein­bin­dung von Google Fonts; In: eRecht24, (Stand: 19.Oktober 2022), https://www.e‑recht24.de/google-fonts-scanner#toc_wichtiges-urteil-zu-google-fonts [25.10.2022]

Lenz, Sebas­tian: So bin­den Sie Google Fonts DSGVO-kon­form auf Ihrer Web­site ein; In: eRecht24, (Stand: 05.September 2022), https://www.e‑recht24.de/artikel/datenschutz/13052-datenschutz-und-google-fonts.html