Haf­tungs­ver­ein­ba­rung

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Zweck der Ver­ein­ba­rung

Die nach­fol­gende Haf­tungs­ver­ein­ba­rung regelt die Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Rechte in Bezug auf die Nut­zung von Inhal­ten, die Sie bereit­stel­len, ein­schließ­lich Urhe­ber­rech­ten und Schutz­rech­ten.
Unser Ziel ist es, mit die­ser Ver­ein­ba­rung Klar­heit und Trans­pa­renz zu schaf­fen und die Inter­es­sen aller betei­lig­ten Par­teien zu schüt­zen.

 

Zwi­schen

Vadeo

Björn Zeband

Ham­bur­ger Straße 11

22083 Ham­burg

- Auf­trag­neh­mer (Agentur/ Web­de­si­gner) -

und
Name
Anschrift

- Auf­trag­ge­ber (Kunde, Web­sei­ten­be­trei­ber) –

§ 1 Gel­tungs­be­reich

  1. Die Par­teien haben einen Ver­trag über fol­gende Leis­tun­gen­ge­schlos­sen:
Leis­tun­gen

2. Als Ergän­zung zu die­sem Haupt­ver­trag und den zugrunde geleg­ten AGB des Auf­trag­neh­mer­wird die nach­fol­gende Ver­ein­ba­rung zur Frage der Haf­tung für die durch den Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Inhalte (Bil­der, Videos, Gra­fi­ken, Texte) geschlos­sen.

3. Diese Haf­tungs­ver­ein­ba­rung wird mit Unter­zeich­nung Bestand­teil des Haupt­ver­tra­ges.

§ 2 Nut­zungs­rechte

  1. Aus­drück­lich gestat­tet ist die Nut­zung, Bear­bei­tung und Ver­öf­fent­li­chung der Werke für Pro­jekte und Web­sei­ten, die der Auf­trag­neh­mer für den Auf­trag­ge­ber erstellt.
  2. Der Auf­trag­ge­ber gewährt dem Auf­trag­neh­mer an den zu Zwe­cken der Gestal­tung und Bear­bei­tung über­mit­tel­ten Inhal­ten (Bil­der, Videos, Gra­fi­ken, Texte) das Recht, diese Inhalte für die dem Ver­trag zugrun­de­lie­gen­den Zwe­cke im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang zu nut­zen. Dem Auf­trag­ge­ber wird hierzu ein ein­fa­ches, nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht zur Bear­bei­tung und Ver­öf­fent­li­chung der Inhalte ein­ge­räumt.

§ 3 Haf­tungs­frei­stel­lung

  1. Der Auf­trag­ge­ber sichert zu, zur Über­tra­gung der ver­ein­bar­ten Nut­zungs­rechte befugt zu sein,weil er das oder die Werke ent­we­der 
  2. a) selbst erstellt hat oder 
  3. b) die für die Über­tra­gung not­wen­di­gen Rechte selbst wirk­sam erwor­ben hat. 
  4. Der Auf­trag­ge­ber unter­stützt den Auf­trag­neh­mer bei der Abwehr von Ansprü­chen, die Dritte gegen­über dem Auf­trag­neh­mer auf­grund von Ver­let­zun­gen von Imma­te­ri­al­gü­tern (Urhe­ber­rechte, Mar­ken­rechte, Recht am eige­nen Bild, Geschmacks­mus­ter usw.) an den ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Inhal­ten gel­tend machen, ins­be­son­dere durch zur Ver­fü­gung stel­len der zur Ver­tei­di­gung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen.
  5. Der Auf­trag­ge­ber ist zum Ersatz aller zur Rechts­ver­fol­gung not­wen­di­gen erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen – ins­be­son­dere der not­wen­di­gen Anwalts- und Gerichts­kos­ten – ver­pflich­tet, die dem Auf­trag­neh­mer durch die recht­li­che Inan­spruch­nahme durch Dritte hier­aus ent­ste­hen
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